Häufig gestellte Fragen – FAQ

Ein Flurstück ist ein eindeutig begrenzter Teile der Erdoberfläche, welches durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet ist. Das Flurstück ist also ein Begriff des Liegenschaftsrechtes. Jedes Flurstück hat eine eigene Flurstücksnummer welche auch in der Liegenschaftskarte enthalten und maßgeblich für Zuordnung zum Grundbuch ist.

Ein Grundstück ist ebenso ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher im Bereich des Grundbuchs verwendet wird. Dabei werden Grundstücke unter laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes geführt.

Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, umgekehrt geht dies nicht.

Vor dem Kauf eines Bauplatzes sollten Sie die bau- und planungsrechtlichen Eigenschaften sowie die Beitrags- und Abgabensituation bei der Gemeinde erkunden. Wenn Sie das Umfeld des Bauplatzes nicht kennen, sollten sie diesen, zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen, tagsüber und abends, an Wochentagen und am Wochenende besichtigen. Bei unklaren Grenzverhältnissen kann ich Ihnen als ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) die Grenzen des Baugrundstückes im Rahmen einer Grenzfeststellung überprüfen und wenn nötig mit neuen Grenzmarken örtlich markieren (abgemarkt).

Auch eine Teilfläche eines Flurstücks kann Gegenstand eines notariellen Kaufvertrages sein. Dazu ist in der Regel eine Teilungsvermessung erforderlich, welche ich als ÖbVI für sie durchführen kann. Dabei wird ein Flurstück in 2 oder mehr Teilflurstücke geteilt. Die neuen Flurstücksflächen werden nach der Vermessung ermittelt und die Teilflurstücke im Liegenschaftskataster zu neuen selbständigen Flurstücken im Liegenschaftskataster bzw. zu neuen selbständigen Grundstücken im Grundbuch umgewandelt. Erst dann können Sie als neue/r Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen, und die Grundstücke zur Sicherung von Krediten belastet werden.

Die Abrechnung von hoheitlichen Katastervermessungen erfolgt in Rheinland-Pfalz einheitlich und unabhängig von der Vermessungsstelle nach der „Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse“. Hierbei setzen sich die Gebühren aus vielen individuellen Bausteinen zusammen, wodurch eine pauschale Angabe schwierig ist.

Gerne erstellen wir Ihnen für Ihr Anliegen eine kostenlose Kostenschätzung der Gebühren.