Kataster-
vermessung

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben wir die gleiche Befugnis wie die Katasterämter, amtliche Vermessungen von Grundstücken durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, Teilungsvermessungen und die amtliche Einmessung von Gebäuden.

Die amtliche Gebäudeeinmessung hat das Ziel, neue Gebäude oder Anbauten nach Fertigstellung des Rohbaus zu vermessen und offiziell zu erfassen. Dies umfasst die exakte Bestimmung der Lage, Ausrichtung und Abmessungen des Gebäudes gemäß den geltenden Vermessungsnormen und -richtlinien. Die Einmessung ist wichtig für die korrekte Erfassung des Gebäudes im Liegenschaftskataster und für die Weiterleitung an öffentliche Register.

Die amtliche Gebäudeeinmessung ist ein wesentlicher Schritt zur präzisen Dokumentation von Gebäuden im Kataster und trägt dazu bei, rechtliche Sicherheit und Klarheit bezüglich der Lage und Abmessungen der Bauwerke zu gewährleisten.

Die Teilungsvermessung hat das Ziel, Flurstücke durch eine örtliche Vermessung aufzuteilen. Hierbei werden nicht nur neue Flurstücksgrenzen gebildet, sondern auch in einem gewissen Umfang die bestehenden Flurstücksgrenzen geprüft, um eine rechtssichere und korrekte Teilung des Grundbesitzes zu gewährleisten. Diese Dienstleistung findet Anwendung bei verschiedenen Szenarien wie der Bildung von Bauplätzen aus landwirtschaftlichen Flächen, der Aufteilung von Grundbesitz zur Erbauseinandersetzung oder Schenkung.

Die Teilungsvermessung ist ein wichtiger Schritt zur rechtssicheren Teilung von Grundbesitz und trägt dazu bei, die Interessen aller Beteiligten zu schützen und Konflikte zu vermeiden.

Die Sonderung hat das Ziel Flurstücke, ohne eine örtliche Vermessung, aufzuteilen. Hierbei wird das Flurstück, wie auch bei einer Teilungsvermessung, zerlegt, um beispielsweise Bauplätze zu bilden, ohne jedoch physische Grenzmarken im Gelände zu setzen. Die Durchführung einer Sonderung muss im Einzelfall geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Sonderung ist ein wichtiger Schritt zur rechtlichen Teilung (Zerlegung) von Flurstücken und trägt dazu bei, Bauplätze oder andere Grundstücke zu bilden, ohne physische Grenzmarken im Gelände setzen zu müssen.

Die Grenzwiederherstellung dient der amtlichen Wiederherstellung von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkten. Dies umfasst die Neuvermessung und Markierung der Grenzpunkte, insbesondere wenn Grenzsteine oder Grenzmarken nicht auffindbar sind oder bei Erdarbeiten entfernt wurden. Das Hauptziel besteht darin, die rechtliche Sicherheit und Klarheit der Grundstücksgrenzen wiederherzustellen und zu gewährleisten.

Die Grenzwiederherstellung ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung und Klärung von Grundstücksgrenzen und trägt zur Vermeidung von rechtlichen Konflikten und Unklarheiten bei der Nutzung von Grundstücken bei.

Die Grenzfeststellung dient der erstmaligen amtlichen Feststellung von bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkten. Dies umfasst die Klärung von Grenzverläufen insbesondere in Gebieten wie Wäldern, wo die Urkataster-Vermessungen vor dem Jahr 1900 durchgeführt wurden und Grenzverläufe unklar sein können. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer sorgfältigen Untersuchung und Vermessung, um die rechtliche Sicherheit und Klarheit der Grenzen zu gewährleisten.

Die Grenzfeststellung ist ein wesentlicher Schritt zur Sicherung und Klärung von Eigentumsverhältnissen, insbesondere in Gebieten mit unklaren Grenzverläufen aufgrund historischer Vermessungsdaten. Sie trägt dazu bei, rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und einen klaren Rahmen für die Nutzung und Verwaltung von Grundstücken zu schaffen.

Die Vereinigung und Verschmelzung von Grundstücken bzw. Flurstücken hat das Ziel, separate Grundstücke zusammenzuführen, um größere zusammenhängende Einheiten zu bilden. Dies kann beispielsweise zur Vereinfachung und Zusammenlegung eigener Flurstücke erfolgen oder ist teilweise eine Voraussetzung zur Genehmigung von Neubauten, wenn diese auf mehreren Flurstücken gebaut werden sollen. Die Durchführung einer Vereinigung und Verschmelzung muss im Einzelfall geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Vereinigung und Verschmelzung ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung größerer und zusammenhängender Einheiten sowie zur Vereinfachung von Grundstücksstrukturen. Sie trägt dazu bei, rechtliche Klarheit und Flexibilität bei der Nutzung von Grundstücken zu gewährleisten.

Die Straßenschlussvermessung bietet hoheitlich-vermessungstechnische Unterstützung bei Baumaßnahmen von langgestreckten Anlagen wie Straßen und Wegen. Ähnlich wie bei Teilungsvermessungen und Grenzwiederherstellungen, erfolgt hierbei die genaue Vermessung und Festlegung von Grenzpunkten und Flurstücksgrenzen. Das Hauptziel besteht darin, die rechtliche Sicherheit und Klarheit der Straßen- und Wegverläufe sicherzustellen sowie die in Anspruch genommenen Flurstücke einzumessen.

Die Straßenschlussvermessung ist ein wesentlicher Schritt im Bauprozess von Straßen- und Weganlagen und trägt dazu bei, rechtliche Sicherheit und Klarheit bezüglich der Streckenführung und der Flurstücksgrenzen sicherzustellen.

Die Baulandumlegung hat das Ziel, Grundstücke neu zu strukturieren und Flächen für Bauprojekte oder andere Nutzungsarten zu optimieren. Dabei werden Grenzen neu festgelegt und Flächen neu zugeschnitten, um beispielsweise eine effizientere Nutzung von Bauland zu ermöglichen oder bestehende Planungen umzusetzen. Sowohl freiwillige als auch gesetzliche Umlegungen erfolgen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der Interessen aller Beteiligten.

Bei einer freiwilligen Baulandumlegung kann beispielweise eine Gemeinde die Vorgaben des Bebauungsplans auf Ihren eigenen Flurstücken umsetzen. Somit würden aus „alten“ Flurstücken die neuen Bauplätze, Ausgleichs- und Verkehrsflächen gebildet. Diese Aufteilung und Neuvermessung können wir im vollen Umfang für Sie umsetzen.

Bei gesetzlichen Baulandumlegungen oder Flurbereinigungen unterstützen wir die entsprechenden Behörden mit hoheitlich-vermessungstechnischen Leistungen bei zum Beispiel der Feststellung von Verfahrensgrenzen.

Amtliche Katastervermessungen werden in Rheinland-Pfalz unabhängig von der ausführenden Stelle nach einer einheitlichen Gebührenordnung abgerechnet. Hierbei errechnen sich die Gebühren aus mehreren einzelnen Bausteinen. 

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